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ARTIKEL 32 |
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(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
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(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
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(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
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