Sie sind hier: IV Der Bundesrat Artikel 53  
 IV DER BUNDESRAT
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53

ARTIKEL 53
 

[1] Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. [2] Sie müssen jederzeit gehört werden. [3] Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.