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Artikel 10

25. Juni 1968/28. Juni 1968 24. Mai 1949
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. [1] Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. [2] Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
(2) [1] Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. [2] Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.