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Artikel 16

2. Dezember 2000 30. Juni 1993 24. Mai 1949
(1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. (2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] (weggefallen) (2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.