Sie sind hier: Artikel 41
Zurück zu: III Der Bundestag
Allgemein:
Impressum und Haftungsausschluß
Inhaltsverzeichnis
(1) [1] Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. [2] Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.