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Impressum und Haftungsausschluß
Inhaltsverzeichnis
25. Dezember 1992 | 14. Dezember 1976 | 24. Mai 1949 |
[1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. | (weggefallen) | (1) [1] Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. [2] Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. |
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu. |