Sie sind hier: Artikel 45a
Zurück zu: III Der Bundestag
Allgemein:
Impressum und Haftungsausschluß
Inhaltsverzeichnis
14. Dezember 1976 | 20. März 1956/22. März 1956 |
(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] (weggefallen) | (1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig. |
(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. | (2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. |
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. | (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. |