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Impressum und Haftungsausschluß
Inhaltsverzeichnis
| 14. Dezember 1976 | 20. März 1956/22. März 1956 |
| (1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] (weggefallen) | (1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig. |
| (2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. | (2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. |
| (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. | (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. |