Sie sind hier: Artikel 47
Zurück zu: III Der Bundestag
Allgemein: Impressum und Haftungsausschluß Inhaltsverzeichnis

Suchen nach:

Artikel 47

[1] Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. [2] Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.