Sie sind hier: Artikel 59a
Zurück zu: V Der Bundespräsident
Allgemein:
Impressum und Haftungsausschluß
Inhaltsverzeichnis
25. Juni 1968/28. Juni 1968 | 20. März 1956/22. März 1956 |
(weggefallen) | (1) [1] Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. [2] Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet. |
(2) [1] Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. [2] Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören. | |
(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben. | |
(4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden. |