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Impressum und Haftungsausschluß
Inhaltsverzeichnis
20. März 1956/22. März 1956 | 24. Mai 1949 |
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. | (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. |
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. | (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. |
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung. | (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung. |