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1. September 2006 | 19. März 1971/21. März 1971 |
(weggefallen) | (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferne auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. |
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. | |
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1. | |
(4) [1] Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. [2] Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend. |