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Impressum und Haftungsausschluß
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22. Juli 1992 | 7. Februar 1961/16. Februar 1961 |
(1) [1] Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. [2] Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. | (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. |
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. | (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. |