Sie sind hier: Artikel 91b
Zurück zu: VIIIa Gemeinschaftsaufgaben
Allgemein:
Impressum und Haftungsausschluß
Inhaltsverzeichnis
1. September 2006 | 1. Januar 1970 |
(1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. [2] Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder. |
[1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. [2] Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt. |
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. | |
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. |