Sie sind hier: Artikel 117
Zurück zu: XI Übergangs- und Schlußbestimmungen (1)
Allgemein: Impressum und Haftungsausschluß Inhaltsverzeichnis

Suchen nach:

Artikel 117

(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.