Sie sind hier: Artikel 125
Zurück zu: XI Übergangs- und Schlußbestimmungen (1)
Allgemein: Impressum und Haftungsausschluß Inhaltsverzeichnis

Suchen nach:

Artikel 125

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.