Sie sind hier: Artikel 127
Zurück zu: XI Übergangs- und Schlußbestimmungen (1)
Allgemein: Impressum und Haftungsausschluß Inhaltsverzeichnis

Suchen nach:

Artikel 127

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.