Sie sind hier: Artikel 139
Zurück zu: XI Übergangs- und Schlußbestimmungen (2)
Allgemein: Impressum und Haftungsausschluß Inhaltsverzeichnis

Suchen nach:

Artikel 139

Die zur ”Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.