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 VIII AUSFÜHRUNG BUNDESGESETZE UND -VERWALTUNG
Artikel 83
Artikel 84
Artikel 85
Artikel 86
Artikel 87
Artikel 87a
Artikel 87b
Artikel 87c
Artikel 87d
Artikel 87e
Artikel 87f
Artikel 88
Artikel 89
Artikel 90
Artikel 91

ARTIKEL 89
 

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.




 

(2) [1] Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. [2] Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. [3] Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. [4] Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.




 

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.