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 VIIIA GEMEINSCHAFTSAUFGABEN
Artikel 91a
Artikel 91b

ARTIKEL 91B
 
1. September 2006 1. Januar 1970
(1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. [2] Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
[1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. [2] Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.  
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.