Sie sind hier: XI Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Artikel 123  
 XI ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN (1)
Artikel 116
Artikel 117
Artikel 118
Artikel 118a
Artikel 119
Artikel 120
Artikel 120a
Artikel 121
Artikel 122
Artikel 123
Artikel 124
Artikel 125
Artikel 125a
Artikel 125b
Artikel 125c
Artikel 126
Artikel 127
Artikel 128
Artikel 129
Artikel 130

ARTIKEL 123
 

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.




 

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.