Sie sind hier: I Die Grundrechte Artikel 3  
 I DIE GRUNDRECHTE
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 12a
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 16a
Artikel 17
Artikel 17a
Artikel 18
Artikel 19

ARTIKEL 3
 
15. November 1994 24. Mai 1949
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) [1] Männer und Frauen sind gleichberechtigt. [2] Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) [1] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. [2] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.