|
|
|
|
|
|
ARTIKEL 4 |
|
|
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
|
|
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
|
|
(3) [1] Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. [2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
|
|