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 III DER BUNDESTAG
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 45a
Artikel 45b
Artikel 45c
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49

ARTIKEL 40
 

(1) [1] Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. [2] Er gibt sich eine Geschäftsordnung.




 

(2) [1] Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. [2] Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.