(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] (weggefallen) |
(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig. |
(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. |
(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. |
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. |
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. |