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 III DER BUNDESTAG
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 45a
Artikel 45b
Artikel 45c
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49

ARTIKEL 47
 

[1] Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. [2] Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.