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ARTIKEL 103 |
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
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(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
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(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
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