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 IX DIE RECHTSSPRECHUNG
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Artikel 98
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Artikel 104

ARTIKEL 98
 
1. September 2006 19. März 1971/21. März 1971 24. Mai 1949
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. 2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. 2) [1] Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. [2] Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt. (3) [1] Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. [2] Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt. (3) [1] Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. [2] Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. (4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. (4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. [2] Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu. (5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. [2] Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu. (5) [1] Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. [2] Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. [3] Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.