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 IX DIE RECHTSSPRECHUNG
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Artikel 101
Artikel 102
Artikel 103
Artikel 104

ARTIKEL 96A
 
19. Juni 1968/23. Juni 1968 7. März 1961/12. März 1961 20. März 1956/22. März 1956
(weggefallen) (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. (1) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
  (2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) [1] Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [2] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben.
  (3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte ist der Bundesgerichtshof.
  (4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für die Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten.