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 V DER BUNDESPRÄSIDENT
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 59a
Artikel 60
Artikel 61

ARTIKEL 59
 

(1) [1] Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. [2] Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. [3] Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.




 

(2) [1] Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. [2] Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.