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 V DER BUNDESPRÄSIDENT
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Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 59a
Artikel 60
Artikel 61

ARTIKEL 59A
 
25. Juni 1968/28. Juni 1968 20. März 1956/22. März 1956
(weggefallen) (1) [1] Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. [2] Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet.
  (2) [1] Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. [2] Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören.
  (3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben.
  (4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.