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ARTIKEL 59A |
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(weggefallen) |
(1) [1] Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. [2] Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet. |
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(2) [1] Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. [2] Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören. |
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(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben. |
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(4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden. |
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