(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. |
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. |
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. |
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. |
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. |
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung. |
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung. |