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 XI ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN (2)
Artikel 131
Artikel 132
Artikel 133
Artikel 134
Artikel 135
Artikel 135a
Artikel 136
Artikel 137
Artikel 138
Artikel 139
Artikel 140
Artikel 141
Artikel 142
Artikel 142a
Artikel 143
Artikel 143a
Artikel 143b
Artikel 143c
Artikel 144
Artikel 145
Artikel 146

ARTIKEL 132
 

(1) [1] Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. [2] Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. [3] Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.




 

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die ”Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.




 

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 offen.




 

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.