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ARTIKEL 145 |
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(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
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(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
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(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
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