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 XI ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN (2)
Artikel 131
Artikel 132
Artikel 133
Artikel 134
Artikel 135
Artikel 135a
Artikel 136
Artikel 137
Artikel 138
Artikel 139
Artikel 140
Artikel 141
Artikel 142
Artikel 142a
Artikel 143
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Artikel 143c
Artikel 144
Artikel 145
Artikel 146

ARTIKEL 143B

3. September 1994

(1) [1] Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. [2] Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.




 

(2) [1] Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. [2] Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. [3] Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.




 

(3) [1] Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. [2] Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. [3] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.