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 VI DIE BUNDESREGIERUNG
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 65a
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69

ARTIKEL 65
 

[1] Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. [2] Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. [3] Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. [4] Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.