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 VI DIE BUNDESREGIERUNG
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Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 65a
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69

ARTIKEL 68
 

(1) [1] Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. [2] Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.




 

2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.