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ARTIKEL 65A |
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(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. |
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. |
(2) (weggefallen) |
(2) Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über. |
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