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 VI DIE BUNDESREGIERUNG
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 65a
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69

ARTIKEL 67
 

(1) [1] Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. [2] Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.




 

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.