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 VI DIE BUNDESREGIERUNG
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 65a
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69

ARTIKEL 66
 

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.